bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, gesamthaft somit Fr. 2'400.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Verbindungsbusse von Fr. 200.00, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage, verurteilt. 3. Die Zivilforderung der Privatklägerin B. wird gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatze nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. 4. 4.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'142.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 142.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 2'447.90 auszurichten.