6.2.3. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, B. für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die - 16 - von ihrem Vertreter für das erstinstanzliche Verfahren eingereichte Kostennote in Höhe von Fr. 1'646.50 erweist sich als angemessen und ist zu bestätigen. Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer