6.1.3. B. hat sich am vorliegenden Berufungsverfahren nicht beteiligt. Ihr ist kein nennenswerter Aufwand entstanden, womit ihr keine Parteientschädigung nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 StPO zuzusprechen ist. 6.2. 6.2.1. Die vorinstanzliche Kostenverteilung ist zu bestätigen. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen und hat dementsprechend die Kosten des erstinstanzlichen Verfahren zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.2.2. Der Beschuldigte war im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht anwaltlich vertreten. Entsprechend hat er seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).