6.1.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 9 AnwT). Er machte mit Kostennoten vom 28. Juni 2022 und vom 31. Dezember 2021 einen Aufwand von gesamthaft etwas über 10 Stunden à Fr. 200.00 sowie Auslagen von Fr. 202.90 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, gesamthaft somit Fr. 2'447.90 geltend. Dies erweist sich als angemessen. Die Obergerichtskasse ist demnach anzuweisen, ihm eine Entschädigung von Fr. 2'447.90 auszurichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).