6. 6.1. 6.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist im Wesentlichen abzuweisen. Er obsiegt einzig insoweit, als die Höhe der Verbindungsbusse auf Fr. 200.00 reduziert wird. Es handelt sich dabei um einen Ermessensentscheid, welcher das erstinstanzliche Urteil nur unwesentlich abändert. In Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO erweist es sich mithin als angemessen, ihm dennoch die gesamten Kosten des obergerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 18 Abs. 1 VKD auf Fr. 2'000.00 festzusetzen.