5. Die Vorinstanz hat die Zivilforderung von B. dem Grundsatze nach gutgeheissen (Art. 126 Abs. 3 StPO; vorinstanzliches Urteil, E. 8), was aufgrund des Schuldspruchs des Beschuldigten und die im Zuge des Unfalls von B. erlittenen Verletzungen nicht zu beanstanden und demnach zu bestätigen ist. - 15 -