Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend wäre der Bussenbetrag von Fr. 200.00 damit durch die Tagessatzhöhe von Fr. 30.00 zu dividieren, woraus sich (aufgerundet) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen ergäbe. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es vorliegend indessen bei der vorinstanzlich festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 4.3. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, gesamthaft somit Fr. 2'400.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Verbindungsbusse von Fr. 200.00, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, zu verurteilen.