4.2.2. Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu. Hat es bei der Bemessung der Geldstrafe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters jedoch bereits ermittelt, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3.). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend wäre der Bussenbetrag von Fr. 200.00 damit durch die Tagessatzhöhe von Fr. 30.00 zu dividieren, woraus sich (aufgerundet) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen ergäbe.