Vorliegend erwiese sich mithin eine Verbindungsbusse von maximal Fr. 600.00 als zulässig. In Anbetracht der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint es indessen als angemessen, die Verbindungsbusse auf Fr. 200.00 festzusetzen, da bereits dieser Betrag den Beschuldigten empfindlich treffen wird und ihm bereits so ein «spürbarer Denkzettel» verabreicht werden kann.