Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Ferner soll unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten das eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe erhöht werden. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 % der gesamten Strafe festzulegen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).