Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse und seiner bisherigen Vorstrafenlosigkeit grundsätzlich eine gute Legalprognose zu stellen ist, weshalb keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen einen Strafaufschub sprechen würden. Entsprechend ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren und ist ihm eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).