4.3.3. Mit Blick auf das nicht mehr leichte bis mittelschwere Verschulden des Beschuldigten und die sich neutral auswirkende Täterkomponente hätte sich auch eine höhere als von der Vorinstanz festgesetzte Strafe als angemessen erwiesen. Da indessen nur der Beschuldigte gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat, kann dieses nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Eine Herabsetzung der vorinstanzlich festgesetzten Strafe von 80 Tagessätzen kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.