und seine Strafempfindlichkeit durchschnittlich. Er verfügt über keine Vorstrafen, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte hat die Schuld für den Unfall im Rahmen seiner ersten Einvernahme zunächst auf sich genommen, im weiteren Verlauf des Strafverfahrens indessen die Ansicht vertreten, dass die Fussgängerin B. die Schuld am Unfall trage. Eine massgebliche Einsicht und Reue, welche eine Strafminderung rechtfertigen würde, kann demnach nicht erkannt werden. Die Täterkomponente wirkt sich damit neutral aus.