4.3.2. Hinsichtlich der Täterkomponente gilt, was folgt: Der Beschuldigte ist geschieden und hat keine Kinder. Er bezieht Sozialhilfe und ist verschuldet. Sein Gesundheitszustand hat sich seit dem zu beurteilenden Ereignis zudem erheblich verschlechtert (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5 ff.). Seine persönlichen Verhältnisse erscheinen dennoch grundsätzlich stabil - 13 -