B. war aufgrund der Behandlung vom 21. Februar 2020 bis 9. März 2020 hospitalisiert und musste danach eine 3-wöchige Kur antreten. Sie war insgesamt während 6 Wochen arbeitsunfähig (UA act. 33 f.; GA act. 40). Die von ihr erlittenen Verletzungen sind damit als erheblich zu beurteilen. In einer Gesamtbetrachtung ist damit von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen.