Es ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte seinen Fokus auf den motorisierten Verkehr lenkte und die Kreuzung damit nicht gänzlich ohne Voraussicht befuhr. Dennoch hätte ihn die gebotene Sorgfalt dazu verpflichtet, daneben auch dem Fussgängerstreifen Beachtung zu schenken. Die vom Beschuldigten begangene Sorgfaltspflichtverletzung wiegt damit nicht mehr leicht. Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass B. aufgrund der Kollision – im Rahmen des Tatbestands der fahrlässigen einfachen Körperverletzung – vergleichsweise schwere Verletzungen erlitten hat.