Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Tatkomponente deshalb vor allem, wie weit der Beschuldigte die von ihm begangene Sorgfaltspflichtverletzung nach den inneren und äusseren Umständen hätte vermeiden können. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte vor dem Einbiegen von der X-Strasse in die Y-Strasse dem sich unmittelbar neben der Kreuzung befindlichen Fussgängerstreifen keine Beachtung geschenkt, weshalb es zur Kollision mit der Fussgängerin B. kam. Es ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte seinen Fokus auf den motorisierten Verkehr lenkte und die Kreuzung damit nicht gänzlich ohne Voraussicht befuhr.