Von einem Augenschein vor Ort wären mithin keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Der dahin gerichtete Beweisantrag des Beschuldigten ist entsprechend abzuweisen. 3.4. Der Beschuldigte ist mithin wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Hinsichtlich der Konkurrenz zu Art. 90 SVG kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil, E. 5). Die vom Beschuldigten begangene Verkehrsregelverletzung wird mithin vom von ihm begangenen Verletzungstatbestand konsumiert, weshalb er einzig wegen fahrlässiger Körperverletzung zu bestrafen ist.