3.3.4. Nach dem Gesagten spielt es somit keine Rolle, von welcher Seite her die Fussgängerin B. den Fussgängerstreifen überquert hat. Der Beschuldigte hätte B. bei gebührender Vorsicht sehen und eine Kollision verhindern können. Dass seine Sicht allenfalls durch ein oder mehrere vorbeifahrende Fahrzeuge blockiert war, entlastet ihn dabei nicht. Darüber hinaus kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er auf die kleinräumige und unübersichtliche Gesamtsituation verweist, zumal ihn gerade diese Umstände dazu verpflichteten, besondere Vorsicht walten zu lassen. Von einem Augenschein vor Ort wären mithin keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.