Für den verkehrserfahrenen und ortskundigen Beschuldigten war es ohne Weiteres vorhersehbar, dass sich hinter den vorbeifahrenden Lastwagen ein Fussgänger dem Fussgängerstreifen nähern könnte. Hätte er vor dem - 11 - Einbiegen von der X-Strasse in die Y-Strasse seine Fahrt noch mehr verlangsamt bzw. sein Fahrzeug ganz angehalten und nach dem Vorbeifahren der Lastwagen einen Blick auf den Fussgängerstreifen geworfen, hätte er die Fussgängerin B. erkennen und einen Kollision verhindern können. Entsprechend ist eine Sorgfaltspflichtverletzung seinerseits zu bejahen.