Nachdem ausser den beiden Lastwagen keine weiteren Fahrzeuge die Y-Strasse befuhren, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie im Anschluss auf dem Fussgängerstreifen die Strasse überquerte. Dies gilt umso mehr, als Fahrzeuge, welche von der X-Strasse in die Y-Strasse fahren, vortrittsbelastet sind. B. war auf dem Fussgängerstreifen mithin vortrittsberechtigt, weshalb sich der Beschuldigte nicht auf den Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 Abs. 1 SVG berufen kann.