Der Fussgängerin B. kann demgegenüber kein Vorwurf gemacht werden. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, spricht der Umstand, dass sie sich im Zeitpunkt der Kollision bereits in der Mitte des Fussgängerstreifens aufhielt, dafür, dass sie diesen nicht überraschend betreten hat. Aufgrund der konkreten Verkehrsführung war die Fussgängerin zudem grundsätzlich verpflichtet, ihre Aufmerksamkeit den beiden Verkehrsspuren der Y-Strasse zuzuwenden. Nachdem ausser den beiden Lastwagen keine weiteren Fahrzeuge die Y-Strasse befuhren, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie im Anschluss auf dem Fussgängerstreifen die Strasse überquerte.