Sofern seine Sicht durch vorbeifahrende Fahrzeuge blockiert war, hätte der Beschuldigte dementsprechend vor der Kreuzung seine Fahrt noch mehr verlangsamen oder falls notwendig auch anhalten müssen, bis er sicher sein konnte, dass er freie Fahrt hatte. Dieser Verpflichtung ist der Beschuldigte aus mangelnder Aufmerksamkeit indessen nur ungenügend nachgekommen, weshalb er seine Pflichten nach Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 33 SVG verletzt hat.