Der Beschuldigte hat dem Fussgängerstreifen gemäss seinen eigenen Aussagen somit keine genügende Beachtung geschenkt. Er wäre vor dem Einbiegen in die Y-Strasse indessen dazu verpflichtet gewesen, die ganze Verkehrssituation zu überprüfen und sicherzustellen, dass auch kein Fussgänger im Begriff dazu war, den Fussgängerstreifen zu betreten. Sofern seine Sicht durch vorbeifahrende Fahrzeuge blockiert war, hätte der Beschuldigte dementsprechend vor der Kreuzung seine Fahrt noch mehr verlangsamen oder falls notwendig auch anhalten müssen, bis er sicher sein konnte, dass er freie Fahrt hatte.