und dabei ein «Kein-Vortritt»-Schild passierte (UA act. 23). Da ihm der betreffende Streckenabschnitt gut bekannt war, war ihm bewusst, dass sich kurz nach der Verzweigung ein Fussgängerstreifen befand. Entsprechend hätte der Beschuldigte erst in die Y-Strasse einmünden dürfen, nachdem er sich versichert hatte, dass sich auf oder um den Fussgängerstreifen keine Passanten befanden. Die Aussagen des Beschuldigten vor Vorinstanz und vor Obergericht bezeugen indessen, dass dieser sich nur auf die anderen Fahrzeuge und gerade nicht auf allfällige Fussgänger konzentriert hat.