Der Beschuldigte kann sich mithin nicht dadurch entlasten, dass die Sicht auf die andere Seite des Fussgängerstreifens durch die vorbeifahrenden Lastwagen blockiert war. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug von der X-Strasse in die Y-Strasse einbog - 10 -