Für den Fahrzeuglenker bedeutet dies, dass er in der Vorphase, d.h. wenn er auf einen Fussgängerstreifen zufährt, besondere Vorsicht walten lassen muss. Er muss die ganze Fahrbahn inkl. Nebenräume wie Trottoirs oder Parkplätze beobachten und darf nur zufahren, wenn er sich vergewissert hat, dass er freie Fahrt hat. Sichtbehinderungen auf den Strassen entschuldigen ihn nicht (ROTH, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 9 zu Art. 33 SVG).