3.3.3. Im Weiteren vermöchte es sich aber auch nicht zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken, wenn B. den Fussgängerstreifen von der anderen Seite aus betreten hätte. Zwar trifft es zu, dass B. in diesem Fall durch die beiden Lastwagen, welche gemäss den Aussagen des Beschuldigten vor der Kollision die Y-Strasse befuhren, verdeckt war. Die Strassenverkehrsgesetzgebung verpflichtet den Beschuldigten indessen dazu, Fussgängern auf dem Fussgängerstreifen den Vortritt zu gewähren. Für den Fahrzeuglenker bedeutet dies, dass er in der Vorphase, d.h. wenn er auf einen Fussgängerstreifen zufährt, besondere Vorsicht walten lassen muss.