Es ist somit davon auszugehen, dass B. den Fussgängerstreifen von der Seite des Fussballplatzes, also von links, her betreten hat. Die Vorinstanz hat anlässlich dem mit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verbundenem Augenschein festgestellt, dass die Sicht des Beschuldigten auf dieser Seite nicht, wie von ihm geltend gemacht wurde, durch einen Pfosten verdeckt war. Vielmehr befindet sich dort nur ein sehr schmaler Pfosten und der völlig transparente Gitterzaun des Sportplatzes (vorinstanzliches Urteil, E. 4.3.3; Art. 82 Abs. 4 StPO).