Sofern der Beschuldigte auf den Fussgängerschutz seines Fahrzeugs verweist und geltend macht, dass die Verletzungen nicht vom Aufprall stammen können, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Umstand, dass sich die Motorhaube – wie vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2) – bei einer Kollision leicht anhebt, führt jedenfalls nicht dazu, dass ein Aufprall bei rund 30 km/h beim Kollisionsopfer zu keinerlei Verletzungen führen würde.