Fraktur rechts») und Verletzungen des rechten Knies («Kniekontusion»), des rechten Fusses (Schwellung sowie Hämatom) und des rechten Ellenbogens («RQW 1 cm rechter Ellenbogen mit traumatischer Eröffnung der Bursa») zugezogen (UA act. 33 ff.). Dieses Verletzungsbild spricht dafür, dass das Fahrzeug des Beschuldigten mit ihrer rechten Körperseite kollidiert ist. Sofern der Beschuldigte auf den Fussgängerschutz seines Fahrzeugs verweist und geltend macht, dass die Verletzungen nicht vom Aufprall stammen können, vermag dies nicht zu überzeugen.