Der Schluss liegt nahe, dass es sich dabei um eine Verteidigungsstrategie handelt. Soweit er vorbringt, dass sein Ausweichmanöver nach links dafürspreche, dass B. den Fussgängerstreifen von rechts her betreten habe, vermag dies keine massgeblichen Zweifel am Tatgeschehen zu wecken. Denn hat B. den Fussgängerstreifen von links her betreten, hat der Beschuldigte in diesem Fall ein Ausweichmanöver entgegen ihrer Gehrichtung und somit von ihr weg gemacht, was ebenfalls einer natürlichen Reaktion entsprechen kann. Sodann sprechen auch die von B. erlittenen Verletzungen dafür, dass diese den Fussgängerstreifen von der linken Strassenseite her betreten hat.