So sagte er anlässlich der ersten Befragung noch am Unfallort aus, dass B. den Fussgängerstreifen von seiner Sicht von links nach rechts überquert habe (UA act. 12). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, dass er die Meinung teile, dass B. von links nach rechts die Strasse überquert habe (GA act. 43). Wieso der Beschuldigte nun von seinen im bisherigen Verfahren gemachten, klaren Aussagen abweicht, ist nicht nachvollziehbar. Der Schluss liegt nahe, dass es sich dabei um eine Verteidigungsstrategie handelt.