3.3.2. Im vorinstanzlichen Urteil finden sich keine ausdrücklichen Feststellungen dazu, von welcher Seite her die Fussgängerin B. den Fussgängerstreifen betreten hat. Implizit ist dem Urteil jedoch zu entnehmen, dass die Vorinstanz davon ausging, dass B. den Fussgängerstreifen aus Sicht des Beschuldigten von links nach rechts überquerte. Dies entspricht denn auch den Aussagen, welche der Beschuldigte bis anhin im vorliegenden Verfahren gemacht hat. So sagte er anlässlich der ersten Befragung noch am Unfallort aus, dass B. den Fussgängerstreifen von seiner Sicht von links nach rechts überquert habe (UA act. 12).