Auch der Umstand, dass er mit seinem Fahrzeug nach links ausgewichen sei, spreche dafür, dass B. die Strasse von der Seite der Industriegebäude her betreten habe. Es mache keinen Sinn, dass er eine Ausweichbewegung in die Richtung gemacht habe, von der das Hindernis hergekommen sei. Da B. den Fussgängerstreifen somit von rechts her betreten und dadurch von den vorbeifahrenden LKWs vollständig verdeckt worden sei, sei sie für ihn nicht sichtbar gewesen. Gleichzeitig sei durch die LKWs auch die Sicht der Fussgängerin auf seinen PW verdeckt gewesen. Der Unfall sei deshalb unter keinen Umständen zu verhindern gewesen.