33 Abs. 1 SVG ist Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen. Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten (Abs. 2). Gemäss Art. 49 Abs. 2 Satz 2 SVG haben Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen Vortritt, sie dürfen ihn aber nicht überraschend betreten. -8-