Ort und Zeit des Unfalls werden dabei genau angegeben. Insofern musste dem Beschuldigten bekannt sein, was ihm vorgeworfen wird. Solange dies der Fall ist, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.2.1). Der Anklagegrundsatz erweist sich mithin nicht als verletzt.