2.3. Der Beschuldigte bringt zu Recht vor, dass sich aus den Akten in keiner Weise ergibt, dass er im Tatzeitpunkt von der Sonne geblendet wurde und die Anklage in dieser Hinsicht unkorrekt ist. Dies führt indessen nicht dazu, dass vorliegend bereits gestützt auf diesen Umstand keine Verurteilung ergehen könnte, denn der Anklagegegenstand wird aufgrund der übrigen Ausführungen dennoch klar eingegrenzt. So wird dem Beschuldigten vorgeworfen, aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit die sich auf dem Fussgängerstreifen befindliche Fussgängerin B. übersehen und diese deshalb frontal erfasst zu haben. Ort und Zeit des Unfalls werden dabei genau angegeben.