2. 2.1. Der Beschuldigte rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. In der Anklage werde ihm vorgeworfen, dass er durch die tiefstehende Sonne geblendet worden sei. Dafür fehle es an einer Grundlage in den Akten. Vermutlich handle es sich um einen bei der Staatsanwaltschaft entstandenen «copy-paste»-Fehler. Bereits gestützt auf diesen Umstand könne daher keine Verurteilung erfolgen. 2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b -6-