3.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf, vorgängig zur Berufungsverhandlung eine Berufungsantwort einzureichen. 3.4. Am 28. Juni 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und hat das Urteil damit vollumfänglich angefochten. Dieses ist mithin umfassend zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).