2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 80 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.– festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 2'400.–. -4- 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.