Fahrlässige Körperverletzung Art. 125 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit geschädigt. Der Beschuldigte fuhr am Freitag, 21. Februar 2020, 08:00 Uhr mit dem Personenwagen BMW, Nummer-XXX, in Q. Er wurde von der tiefstehenden Sonne geblendet. Der Beschuldigte mündete mit seinem Personenwagen von der X-Strasse in die Y-Strasse nach links ein. Dabei hat er aufgrund von ungenügender Aufmerksamkeit die sich auf dem Fussgängerstreifen befindliche Privatklägerin übersehen und sie frontal erfasst.