Der Beschuldigte hat als Fahrzeugführer fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, der sich auf dem Fussgängerstreifen befindlichen Fussgängerin das Vortrittsrecht nicht gewährt, wodurch eine konkrete Gefahr für die Fussgängerin gebildet wurde. Mangelnde Aufmerksamkeit Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG Der Beschuldigte hat der Strasse und dem Verkehr fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, nicht die nötige Aufmerksamkeit zugewendet und ist dadurch seinen Vorsichtspflichten als Fahrzeugführer nicht nachgekommen.