Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in der Höhe von Fr. 460.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 7.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'310.00 auszurichten. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'032.30 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'100.00) werden dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.