3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 4. [Berichtigung vom 5. Mai 2022] Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a lit. h StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Es erfolgt keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS).