9.2.2. Die der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin A. im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 9'309.70 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann. Diese Kosten werden definitiv auf die Staatskasse genommen. 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Das Strafverfahren wird bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig.