Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seinen finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigung ausserdem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00), zuzüglich der auf dieser Differenz geschuldeten Mehrwertsteuer zu erstatten, ausmachend total - 28 - Fr. 1'560.00 (inkl. Mehrwertsteuer), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).