In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte A. mit «Schwein» und «Hure» beschimpft hatte, was vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten worden ist (siehe vorinstanzliches Urteil E. 6.2.). Damit ist die Einleitung des Strafverfahrens wegen Beschimpfung adäquat kausal auf die ihm zivilrechtlich vorwerfbare widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28 ZGB zurückzuführen und die vollumfängliche Kostenauferlegung gerechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 1.2; 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 3).