Im Übrigen wären dem Beschuldigten die auf die Einstellung betreffend Beschimpfung entfallenden Kosten auch gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen, da er die Einleitung des Verfahrens gegen ihn wegen Beschimpfung rechtswidrig und schuldhaft verursacht hatte. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte A. mit «Schwein» und «Hure» beschimpft hatte, was vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten worden ist (siehe vorinstanzliches Urteil E. 6.2.).