Insbesondere fanden hinsichtlich der Beschimpfung keine separaten Beweiserhebungen statt. Entsprechend fällt die Einstellung mit Blick auf den Umfang der Ermittlungen nicht ins Gewicht, womit es sich nach wie vor als gerechtfertigt erweist, dem Beschuldigten die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.